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Buuky Nutzungsbedingungen

Stand: April 2023

Für die Auslegung der Regelungen dieser Nutzungsbedingungen ist ausschließlich die deutsche Fassung die rechtlich maßgebliche.

1.1 Allgemeine Bestimmungen, Geltung des Standard EULA

Die Software-as-a-Service-Lösung „Buuky“ (im Folgenden „Software“) wird von der viadee Unternehmensberatung AG, Anton-Bruchausen-Straße 8, 48147 Münster, Deutschland (im Folgenden „Anbieter“) ausschließlich an Nutzer überlassen, die Unternehmer (§14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (im Folgenden „Lizenznehmer“ oder „Nutzer“).

Der Anbieter erteilt nichtexklusive Nutzungsrechte der Software an den Lizenznehmer, indem der Anbieter die Software über einen Online-Zugang zugänglich macht. Der Quellcode der Software ist nicht Vertragsgegenstand und wird dem Lizenznehmer nicht überlassen.

Diese Nutzungsbedingungen und die hierin in Bezug genommenen Dokumente gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, falls der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis der Allgemeinen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers ist und dieser mit der Nutzung der Software vorbehaltlos beginnt.

Die Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen gelten entsprechend für den Zugang zu der Anwendungsdokumentation sowie Updates und Upgrades der Software im Rahmen der Nachbesserung oder des Softwaresupports.

1.2 Abwicklung der Softwareüberlassung, Installation der Software, Funktionsumfang

Die Überlassung und Abrechnung der Lizenzgebühren für die vom Lizenznehmer genutzte Software erfolgt über eine direkte Rechnungsstellung seitens des Anbieters oder über einen Online Payment Provider per Vorkasse. Nach Abwicklung und Bezahlung der Lizenzgebühren erhält der Lizenznehmer Zugang bzw. wird sein Testzugang entsprechend der vereinbarten Laufzeit aktiviert.

Die Software wird als Online-Service über einen Browser zugänglich bereitgestellt. Es besteht keine Notwendigkeit einer Installation.

Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Anbieter keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/ oder Schulungsleistungen. Weitere Angaben zur Software, z.B. in Prospekten, auf Internetseiten des Anbieters oder im Rahmen von mündlichen Präsentationen, sind keine Beschaffenheitsangaben, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich auch in der Produktbeschreibung genannt werden. Der Funktionsumfang der Software sowie die technischen Nutzungsvoraussetzungen sind in der Produktbeschreibung für die Software festgelegt. Die Angaben in der Produktbeschreibung sind indes nicht als Beschaffenheitsgarantie für die Software zu verstehen, soweit diese nicht ausdrücklich als solche in der Produktbeschreibung bezeichnet wird.

1.3 Nutzungsrechte

Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich dem Anbieter bzw. den jeweiligen Lizenzgebern des Anbieters zu. Die Software wird durch das Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt.

Der Lizenznehmer erhält vom Anbieter das nicht-ausschließliche nicht-übertragbare, räumlich unbeschränkte und zeitlich auf den lizensierten Zeitraum begrenzte Recht eingeräumt, die überlassene Software für die in der Produktbeschreibung festgelegten Zwecke zu nutzen.

Der Lizenznehmer darf die Software nur für die bei der Lizensierung festgelegte Anzahl von autorisierten Usern nutzen. Das vorübergehende oder dauerhafte Zur-Verfügung-Stellen der Software für Dritte (z.B. als „Software as a Service“) sowie die Vermietung sind unzulässig.

Der Lizenznehmer darf die Software nicht verändern oder weiterentwickeln. Eine Dekompilierung der ausgelieferten Software sowie die sonstige Rückentwicklung oder Veränderung seitens des Lizenznehmers sind nicht zulässig. Eine Bearbeitung, Rückentwicklung oder Dekompilierung der Software im Rahmen gesetzlich zwingender Regelungen (§ 69d Abs. 2, 3 und § 69e UhrG) bleibt unberührt. 

Der Nutzer darf die Software nur insoweit vervielfältigen, wie dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist.

Soweit der Lizenznehmer nach geltendem Recht unabdingbar berechtigt ist, die von ihm erworbene Software dauerhaft an einen Dritten zu überlassen, gilt folgendes: Der Lizenznehmer hat dem Anbieter die Überlassung an den Dritten unter Angabe von dessen Namen und Anschrift unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner wird der Lizenznehmer die Software nur vollständig und einheitlich dem Dritten für den Zeitraum der Lizenzierung, zur Nutzung überlassen. Des Weiteren wird der Lizenznehmer die eigene Nutzung der Software vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien der Software von seiner Hardware sowie von allen sonstigen in seinem Besitz befindlichen Datenträgern vollständig und endgültig in einer Art und Weise deinstallieren bzw. entfernen, bei der eine Widerherstellung der Software nachweislich ausgeschlossen ist.

Der Lizenznehmer hat die Software vor dem Zugriff Dritter oder der Nutzung durch Dritte zu schützen.

Die Software verwendet Bestandteile von "Open-Source-Software", für deren Nutzung die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen gelten. Die Auflistung der Open-Source-Software-Komponenten, deren Urheber sowie die geltenden Lizenzbedingungen sind dieser Nutzungsvereinbarung beigefügt. Diese Lizenzbedingungen gelten für die jeweils in der Software verwendeten Open-Source-Software-Bestandteile, soweit diese in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzbedingungen gegenüber diesen Nutzungsbedingungen vorrangig gelten.

1.4 Dokumentation, empfohlene Browser

Die Software wird zusammen mit der zugehörigen Anwendungsdokumentation (in elektronischer Form über das Internet zugänglich) dem Lizenznehmer überlassen. Informationen über die wesentlichen Funktionen und Anwendungsbereiche der Software finden sich ferner auf der Internetpräsenz des Anbieters (https://www.buuky.app). Weitere Informationen zur Nutzung können zudem beim Anbieter erfragt werden.

Die Software darf nur für die Anwendungsbereiche verwendet werden, die in der o. g. Anwendungsdokumentation festgelegt sind.

Für eine optimale und fehlerfreie Funktion der Software wird die Verwendung der jeweils aktuellen Versionen der folgenden Browser empfohlen: Firefox, Chrome, Edge oder Safari. Die Software ist auch mit anderen Browsern grundsätzlich nutzbar, der Anbieter kann jedoch bei der Verwendung anderer Browser oder bei der Verwendung nicht aktueller Versionen der empfohlenen Browser keine Gewährleistung für einen fehlerfreien Lauf der Software übernehmen.

1.5 Gewährleistung

Bei Mängeln der Software wird der Lizenznehmer zunächst seine Gewährleistungsrechte direkt gegenüber dem Anbieter geltend machen. Dieser erbringt gegenüber dem Lizenznehmer die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

Ein Mangel der Software liegt vor, wenn (a) die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produktbeschreibung festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder (b) wenn sie sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Lizenznehmer nach der Art der Software erwarten kann. Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn

  • sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt;

  • eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software (z.B. Nichtbeachtung der Anwendungsdokumentation) hervorgerufen wurde;

  • die Ursache für eine Störung nicht in der Software liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Sphäre des Anbieters liegen (z.B. Systemabsturz, Mängel von Drittsoftware).

Der Lizenznehmer hat dem Anbieter Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Lizenznehmer hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  • die aufgetretenen Symptome, die betroffene Programmfunktionalität,

  • die Anzahl der betroffenen Anwender,

  • die Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware.

Die Anzeige von Mängeln durch den Nutzer erfolgt über die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Support-Wege (z. B. das vom Anbieter benannte Ticketsystem).

Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigenden Ermessen des Anbieters. Patches, Bugfixes oder neue Versionen zur Beseitigung von Mängeln werden in den Software-Service zu einem durch den Anbieter bestimmten Zeitpunkt eingespielt. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Workarounds oder sonstiger Handlungsanweisungen gegenüber dem Lizenznehmer erfolgen. Der Lizenznehmer hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

Ansprüche wegen mangelhafter Software verjähren innerhalb eines Jahres ab Nutzungsbeginn der Software durch den Lizenznehmer. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.6 Haftungsbegrenzung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen. 

Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Überlassungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer vertrauen durfte. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die Regelungen im 1. Absatz von dieser Ziffer 1.6 bleiben unberührt. 

Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den Anbieter ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder den der Anbieter bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Software typischerweise zu erwarten sind. Die Regelungen im 1. Absatz von dieser Ziffer 1.6 bleiben unberührt. 

Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Anbieter nur, soweit der Anbieter die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Lizenznehmer entstanden wäre.

Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Anbieters.

Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Lizenznehmers verjähren innerhalb von einem Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Anbieter bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von Anbieter beruhen.

1.7 Support-Leistungen

Zeitgleich mit dem Erwerb der Software schließt der Lizenznehmer mit dem Anbieter einen Supportvertrag für die Software. Der Supportvertrag hat eine Gültigkeit entsprechend der Lizenzlaufzeit für die Software. Die Vergütung für die Supportleistungen ist während der Mindestlaufzeit bereits in der vom Lizenznehmer gezahlten Vergütung für die Nutzung der Software enthalten.

In den Supportleistungen sind folgende Leistungen enthalten:

Der Lizenznehmer kann dem Anbieter über das vom Anbieter benannte Ticketsystem Störungen der Software melden. Der Anbieter wird hierauf in einem Zeitraum von drei Werktagen reagieren und den Lizenznehmer bei der Störungsanalyse und bei der Identifikation von Workarounds unterstützen. Die Supportleistungen werden nur in den Sprachen Englisch und Deutsch geleistet.

Darüber hinaus erhält der Lizenznehmer aktualisierte Versionen der Software mit Fehlerbehebungen automatisch in Form von Updates im Online-Service. Häufigkeit und Zeitpunkt der Versions-Updates wird ausschließlich vom Anbieter festgelegt.

Der Anbieter ist zu einer Anpassung der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Lizenznehmers nicht verpflichtet.

Die Unterstützung bei Fehlerbehebungen setzt ferner voraus, dass der Lizenznehmer die zum Zeitpunkt der Supporterbringung aktuellen Versionen der Browser Firefox, Chrome, Edge  oder Safari verwendet.

In den Supportleistungen sind die folgenden Leistungen nicht enthalten:

  • Endanwendersupport (z.B. Fragen zur Bedienung der Software).

  • Software-Schulungen

Die vorstehenden Leistungen können vom Anbieter ggf. auf Basis einer separaten Vereinbarung angeboten werden.

Ansprüche wegen mangelhafter Supportleistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden sowie bei Garantien (§§ 444, 639 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

1.8 Evaluationsperiode

Die Software kann für eine Evaluationsperiode von 30 Tagen kostenfrei auf Basis einer Evaluationslizenz getestet werden. Der Bezug dieser Lizenz ist nur über den Online-Service zulässig (Funktion „Try it free“). Für die Nutzung der Evaluationslizenz gelten die nachfolgenden Regelungen:

  • Das Nutzungsrecht gemäß Ziffer 1.3 ist auf 30 Tage begrenzt. Nach Ablauf wird die Nutzungsmöglichkeit der Software deaktiviert.

  • Der Anbieter haftet bei Sachmängeln für unmittelbare Mangelschäden, die dem Lizenznehmer entstehen, weil dem Lizenznehmer ein Sachmangel der Software arglistig verschwiegen wurde und bei Mangelfolgeschäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Anbieters beruhen. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung für die Sachmängel ist ausgeschlossen. Der Anbieter haftet bei Rechtsmängeln nur für Schäden, die dem Lizenznehmer entstehen, weil dem Lizenznehmer ein Rechtsmangel der Software arglistig verschwiegen wurde. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung für Rechtsmängel ist ausgeschlossen.

  • Der Anbieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lizenznehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt jedoch unberührt.

1.9 Geheimhaltung, Datenschutz

Der Lizenznehmer verpflichtet sich sämtliche als vertraulich gekennzeichneten Unternehmensinformationen sowie alle sonstigen vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse des Anbieters zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (i.) zur Zeit ihrer Übermittlung bereits offenkundig oder dem Lizenznehmer nachweislich bekannt waren; (ii.) nach ihrer Übermittlung ohne Verschulden des Lizenznehmers offenkundig geworden sind; (iii.) nach ihrer Übermittlung dem Lizenznehmer von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv.) die vom Lizenznehmer eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Anbieters, entwickelt worden sind; (v.) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, der Lizenznehmer informiert den Anbieter hierüber unverzüglich und unterstützt den Anbieter in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi.) soweit dem Lizenznehmer die Nutzung oder Weitergabe der vertraulichen Informationen auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder vom Anbieter gestattet ist.

Für die im Rahmen der Vertragsanbahnung, -durchführung und -abwicklung ggf. anfallende Verarbeitung von personenbezogenen Daten gelten die Datenschutzhinweise in der unter

https://www.viadee.de/datenschutz-fuer-kunden-und-vertragspartner

abrufbaren Datenschutzerklärung des Anbieters. Soweit der Anbieter im Rahmen der Erbringung der Supportleistungen personenbezogene Daten des Lizenznehmers verarbeitet, wird der Anbieter im Auftrag des Lizenznehmers tätig. Der Anbieter wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen des Lizenznehmers und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden die Parteien in einer gesonderten „Vereinbarung über eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag“ festlegen. Diese geht in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen dieser Nutzungsbedingungen vor.

1.10 Referenz

Der Anbieter ist berechtigt, auf die Vertragsbeziehung zum Lizenznehmer in geeigneter Form in Broschüren und Publikationen (bspw. Referenzlisten) hinzuweisen. Sollte der Lizenznehmer damit nicht einverstanden sein, wird er den Anbieter entsprechend darauf per E-Mail an marketing@viadee.de hinweisen.

1.11 Schlussbestimmung

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz des Anbieters in Münster, Deutschland.

Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen sowie sonstiger Erklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, die eine Rechtsfolge auslösen (z.B. Fristsetzungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in den Nutzungsbedingungen herausstellen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen nicht.

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